Carsten Petsch
Inhaber/Geschäftsführer
Das Land Brandenburg führte die Rauchwarnmelderpflicht im Jahr 2016 für Neubauten und 2021 für Bestandsbauten ein. Dies war der Startschuss für die Firma „Brandschutzservice Petsch“. So machte ich mein Hobby zum Beruf, denn durch meine langjährige ehrenamtliche Tätigkeit, bei der FFW, ist für mich Brandschutz/Brandbekämpfung eine Herzensangelegenheit.
Die notwendigen Zertifizierungen, zur Gründung der Firma, absolvierte ich bei der Firma Hekatron. Im November 2019 legte ich die Prüfung
„Q-geprüfte Fachkraft für Rauchwarnmelder nach DIN 14676-1, Fachrichter für Rauchwarnmelder Hekatron Genius-Familie mit Funkmodulen und Funkhandtaster sowie Genius Port“ ab.
Mit dem Kurs „Genius Funk-Analyser“ (Fehlersuche der Funkvernetzung) erweiterte ich mein Fachwissen im Dezember 2020.
Für die Instandhaltung von Feuerlöscher sammelte ich, als Praktikant in verschiedenen Firmen, genügend Erfahrungen und konnte im August 2020, im FLN Feuerlöschgeräte Neuruppin Vertriebs GmbH, die Prüfungen „Sachkundiger für die Instandhaltung von tragbaren Feuerlöschern gem. DIN 14406 Teil 4“ und „Sachkundiger für Instandhaltung von fahrbaren Feuerlöschern“ in Anlehnung an DIN 14406 Teil 4 mit Erfolg ablegen.
2021 erfolgte die Ausbildung „zur Prüfung befähigter Person zur wiederkehrenden Prüfung von Druckanlagen -Feuerlöscher- gem. BeSichV“ .
Um Ihnen auch weiter eine fachgerechte Beratung anbieten zu können, ist es für mich selbstverständlich, mich immer weiter fortzubilden und weitere Ausbildungen zu absolvieren.
Was Sie benötigen erhalten Sie bei mir. Was Sie nicht benötigen, bekommen Sie von mir nicht!
Öffnungszeiten
Montags | 07:00 Uhr bis 16:00 Uhr |
Dienstags | 07:00 Uhr bis 16:00 Uhr |
Mittwochs | 07:00 Uhr bis 16:00 Uhr |
Donnerstags | 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr |
Freitags | 07:00 Uhr bis 14:00 Uhr |
Samstags | 07:00 Uhr bis 13:00 Uhr |
Feuerlöscher
Schulungen
Nur gut geschultes Personal kann bereits im Vorfeld hohe Kosten, unnötige Ausfallzeiten und potenzielle Schäden vermeiden.
Mitarbeiterschulungen zum Thema „Verhalten im Brandfall“ müssen laut Unfallverhütungsvorschrift VBG 1 (BGV A 1, §§ 4 und 22) sowie Arbeitsschutzgesetz § 12 in Betrieben jährlich durchgeführt werden.
Beschilderung
In Unternehmen und in öffentlichen Einrichtungen sind Beschriftungen für Brandschutz gesetzlich vorgeschrieben. Kennzeichnen Sie normgerecht nach ASR A1. 3, DIN EN ISO 7010 und weisen Sie auf Brandschutzeinrichtungen im Betrieb hin.